Außer-Funktion-Setzen von Feststellanlagen ist strafbar
Automatische Feststellanlagen werden an Feuer- und/oder Rauchschutzabschlüssen (Brandschutztüren z. B.) eingesetzt, die aus betrieblichen Gründen geöffnet bleiben müssen. So wird der Brandschutz trotz Öffnung zwischen den Abschlüssen gewährleistet. Wenn Arbeitgeber und/oder Beschäftigte solche Raumabschlüsse mittels Verklemmen oder Festbinden außer Funktion setzen, begehen sie eine Straftat gemäß § 145 Abs. 2 StGB „Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln“:
Wer Schutzvorrichtungen beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht, die der Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienen, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. Arbeitgeber sollten also genau darauf achten, dass Feststellanlagen funktionstüchtig bleiben.